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Koniferen - Waldbäume

Koniferen (es gibt insgesamt 41 Arten) jeglicher Art gehören nicht in unsere Kleingärten, da sie in Konkurrenz zum Anbau von Obst und Gemüse stehen (lt. Bundeskleingartengesetz sowie Kgv-Gartenordnung).

Ebenso sind sie teilweise Zwischenwirt für Viren, Pilze und andere Schädlinge (z.B. Birnengitterrost).

Aus diesem Grunde hat der Vorstand beschlossen, dass keine neue Bepflanzung mit Koniferen in den Kleingärten unserer Anlage erfolgen darf.

Die bereits bestehenden Bepflanzungen müssen bis zum Ende des Gartenjahres entfernt werden.

Waldbäume gehören ebenfalls nicht in unsere Gärten, da sie den Pflanzen zu viel Licht und Nährstoffe (je nach Größe) für das Wachstum entziehen.

Achtung!                                                                                         

Laut Vorstandsbeschluss sind ab 2014 wieder vier Stunden Arbeitsdienst zu leisten. 
In der Zeit von 8:00h - 12:00h    
 

 

 

Warum Wertermittlung bei Pächterwechsel?

  

Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG) hat ein Merkblatt zum Thema Pächterwechsel herausgebracht. Das Thema ist für alle interessant, die Ihren Garten abgeben möchten oder sich für die Pacht eines Kleingartens interessieren.  

Hier der Text:

 

Will ein Kleingärtner seinen Kleingarten abgeben, kündigt er den Pachtvertrag. Nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre er verpflichtet, die Fläche “schwarz”, das heißt beräumt von Pflanzen, Laube, Wegen und sonstigen Befestigung zurückzugebenben. Wirtschaftlich ist dies aber wenig sinnvoll, denn eine Entfernung der Baulichkeiten kommt deren wirtschaftlichen Vernichtung gleich.

Deshalb ist es in Kleingartenanlagen üblich, dass Pflanzen und Baulichkeiten auf der Parzelle verbleiben und an den nachfolgenden Pächter gegen Entgeld übergeben werden.

Dabei wird eine sogenannte Wertermittlung durch einen Schätzer oder Wertermittler der Kleingärtnerorganisation durchgeführt. Der Wertermittler begutachtet die Parzelle und legt den Geldwert für Pflanzen und Baulichkeiten nach den geltenden Wertermittlungsrichtlinien als Obergrenze fest. Eine Funktion der Wertermittlung ist es also, die Ablösesumme sozial verträglich zuhalten und somit allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu einem Garten zu ermöglichen. Wie bei der Pacht gelten nicht die Prinzipien des freien Marktes, sondern soziale Kriterien.

Daneben steht die Regelungsfunktion der Wertermittlung. Sie ist die Grundlage für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Parzelle: Im Laufe der Zeit hat mancher Kleingärtner auf der Parzelle Pflanzungen und vor allem Anbauten vorgenommen, die nach dem Pachtvertrag, der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz nicht erlaubt sind.

Diese müssen durch den scheidenden Pächter entfernt werden, damit der neue nicht mit  “Altlasten” beginnen muss. Der neue Pächter vertraut darauf, dass er den Garten weiter so bewirtschaften darf, wie er ihn übernommen hat. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes ist auch im Eigeninteresse des Kündigenden, da ein solcher Garten leichter einen Nachpächter findet.

 

Hier können Sie die PDF zum Thema herunterladen:

 

 

 

 

 

 

 

 

  

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